Folglich müsste die Gläubigerin (wohl) den ordentlichen Prozessweg beschreiten, um die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu bewirken. Bis zu einem allfälligen Prozess bleibt die Betreibung aber eingestellt. 11. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.