Die Betreibung kann nur nach Aufhebung des Rechtsvorschlages durch den Richter im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80-84 SchKG) oder auf dem ordentlichen Prozessweg (Art. 79, 153 Abs. 3 und 186 SchKG) fortgesetzt werden (vgl. etwa BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Das Bezirksgericht Zürich führte in der Verfügung vom 23. Juni 2023 aus, es liege kein schriftlicher Vertrag im Recht und die Parteien hätten untereinander lediglich mündliche Vereinbarungen getroffen (vgl. act. 1/1 E. 4.3). Folglich müsste die Gläubigerin (wohl) den ordentlichen Prozessweg beschreiten, um die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu bewirken.