__ infolge minderwertigem Arrestsubstrat wieder auf. Entsprechend schrieb das Gericht die Arresteinsprache, die auf Aufhebung eben dieses Arrestes gerichtet war, als gegenstandslos ab (vgl. act. 1/1 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung – soweit ersichtlich – nicht angefochten. Er liegen keine Belege dafür vor, dass auch der Arrest Nr. G.________ des Betreibungsamtes Zug aufgehoben wurde. Folglich ist die Betreibung Nr. H.________ des Betreibungsamtes Zug nicht dahingefallen.