9. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt der Betreibungsort des Arrestes (Art. 52 SchKG) und damit die (allein) auf ihn gestützte Betreibung dahin, wenn der Arrest aufgehoben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_411/2020 vom 7. Mai 2021 E. 4.2; BGE 115 III 28 E. 4b). Wie der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich EQ230043-L/U vom 23. Juni 2023 zu entnehmen ist, hob das Betreibungsamt Zürich 1 am 16. Februar 2023 den Arrest Nr. F.________ infolge minderwertigem Arrestsubstrat wieder auf.