7. Am 10. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug und ersuchte um Aufhebung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. H.________ des Betreibungsamtes Zug. Zur Begründung führte er aus, das Bezirksgericht Zürich habe das Arresteinspracheverfahren als gegenstandslos abgeschrieben, weshalb keine Forderungen mehr geltend gemacht werden könnten. Zudem seien keine Vermögenswerte vorhanden (act. 1). 8. Am 13. Juli 2023 reichte das Betreibungsamt Zug die relevanten amtlichen Akten ein (act. 3). Seite 3/4