{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-39_2023-09-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa5407503764b2a5721784b2f12f6300fa44c55d19821fcf21a27ccc92820362020d58ee832b4a79c761c7fe5265c360df?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa5407503764b2a5721784b2f12f6300fa44c55d19821fcf21a27ccc92820362020d58ee832b4a79c761c7fe5265c360df&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_39", "Checksum": "a95d225cb4a2e6d2919615466875147b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.09.2023 BA 2023 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Auf Gesuch von C.________ (nachfolgend: Gläubigerin) stellte das Bezirksgericht Zürich,\nEinzelgericht Audienz, am 3. Februar 2023 für eine Forderung von CHF 28'000.00 gegen\nA.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG\neinen Arrestbefehl aus. Das Betreibungsamt Zürich 1 (\"Lead-Betreibungsamt\") wurde mit\ndem koordinierten Vollzug folgender Arrestgegenstände beauftragt (act. 1/2):\n\nBeim Betreibungsamt Zürich 1\nAuf den Schuldner lautende Vermögenswerte auf dem Konto IBAN ________ bei der\nD.________, Zürich;\n\nBeim Betreibungsamt Zug\nSämtliche Forderungen, Dividenden- und sonstige Ausschüttungsansprüche, die sich aus der\nAktionärsstellung des Schuldners bei der E.________ AG, Zug, ergeben;\n\nalles soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung samt Kosten.\n\n2. Am 3. bzw. 7. Februar 2023 wurde der Arrest durch das Betreibungsamt Zürich 1 (Arrest\nNr. F.________) bzw. rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt Zug (Arrest Nr.\nG.________) vollzogen (vgl. act. 1/1-1/2; act. 3/1-3/3 im Verfahren BA 2023 13).\n\n3. Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich,\nEinzelgericht Audienz, Einsprache gegen den Arrest (vgl. act. 1/1 E. 1).\n\n4. Am 10. Februar 2023 reichte die Gläubigerin beim Betreibungsamt Zug das Betreibungsbegehren ein. Das Betreibungsamt Zug stellte am 13. Februar 2023 den Zahlungsbefehl in der\nBetreibung Nr. H.________ aus, welcher am 15. Februar 2023 dem Beschwerdeführer zugestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer erhob gleichentags Rechtsvorschlag (vgl.\nact. 3/8-3/9 im Verfahren BA 2023 13).\n\n5. Mit Schreiben vom 22. März 2023 teilte das Betreibungsamt Zürich 1 dem Bezirksgericht\nZürich mit, dass der Arrest Nr. F.________ am 16. Februar 2023 infolge minderwertigen Arrestsubstrats aufgehoben worden sei (vgl. act. 1/1 E. 1 und 2.2).\n\n6. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 schrieb das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz,\ndas Arresteinspracheverfahren, das auf Aufhebung des Arrestes Nr. F.________ gerichtet\nwar, als gegenstandslos ab (act. 1/1).\n\n7. Am 10. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung\ndes Obergerichts Zug und ersuchte um Aufhebung des Zahlungsbefehls in der Betreibung\nNr. H.________ des Betreibungsamtes Zug. Zur Begründung führte er aus, das Bezirksgericht Zürich habe das Arresteinspracheverfahren als gegenstandslos abgeschrieben, weshalb\nkeine Forderungen mehr geltend gemacht werden könnten. Zudem seien keine Vermögenswerte vorhanden (act. 1).\n\n8. Am 13. Juli 2023 reichte das Betreibungsamt Zug die relevanten amtlichen Akten ein (act. 3).\nSeite 3/4\n\n9. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt der Betreibungsort des Arrestes (Art. 52\nSchKG) und damit die (allein) auf ihn gestützte Betreibung dahin, wenn der Arrest aufgehoben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_411/2020 vom 7. Mai 2021 E. 4.2; BGE 115 III\n28 E. 4b). Wie der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich EQ230043-L/U vom 23. Juni 2023\nzu entnehmen ist, hob das Betreibungsamt Zürich 1 am 16. Februar 2023 den Arrest\nNr. F.________ infolge minderwertigem Arrestsubstrat wieder auf. Entsprechend schrieb das\nGericht die Arresteinsprache, die auf Aufhebung eben dieses Arrestes gerichtet war, als gegenstandslos ab (vgl. act. 1/1 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung – soweit\nersichtlich – nicht angefochten. Er liegen keine Belege dafür vor, dass auch der Arrest\nNr. G.________ des Betreibungsamtes Zug aufgehoben wurde. Folglich ist die Betreibung\nNr. H.________ des Betreibungsamtes Zug nicht dahingefallen.\n\n10. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. H.________ des Betreibungsamtes Zug Rechtsvorschlag erhoben hat (vgl. act. 3/9 im Verfahren BA 2023 13).\nDer Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Damit\nwird dem Gläubiger der Betreibungsweg verschlossen. Die Betreibung steht still und droht\ndahinzufallen, wenn sie nicht binnen nützlicher Frist wieder in Gang gebracht wird. Die Betreibung kann nur nach Aufhebung des Rechtsvorschlages durch den Richter im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80-84 SchKG) oder auf dem ordentlichen Prozessweg (Art. 79, 153\nAbs. 3 und 186 SchKG) fortgesetzt werden (vgl. etwa BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Das Bezirksgericht Zürich führte in der Verfügung vom 23. Juni 2023 aus, es liege kein schriftlicher\nVertrag im Recht und die Parteien hätten untereinander lediglich mündliche Vereinbarungen\ngetroffen (vgl. act. 1/1 E. 4.3). Folglich müsste die Gläubigerin (wohl) den ordentlichen Prozessweg beschreiten, um die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu bewirken. Bis zu einem\nallfälligen Prozess bleibt die Betreibung aber eingestellt.\n\n11. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n"}