4. Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kostenlos und Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde ist der Steigerungszuschlag vom tt.mm.jjjj auf der Online- Versteigerungsplattform e-Gant betreffend den Anspruch an den 1'000 unverbrieften Namenaktien der H.________ Aktengesellschaft, I.________, aufzuheben. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.