Zwar durfte der Beschwerdeführer bereits aufgrund der Informationen in der Ausschreibung nicht davon ausgehen, dass die Beteiligung an der H.________ AG einen erheblichen Wert aufweist. Hätte er aber Kenntnis davon gehabt, dass sowohl gemäss dem Betreibungsschuldner als auch gemäss der kantonalen Steuerverwaltung die Gesellschaft überschuldet ist, hätte er für den Anspruch an deren Namenaktien fraglos nicht CHF 4'201.00 bezahlt. Er unterlag somit beim Erwerb des Anspruchs einem Grundlagenirrtum. Angesichts dessen ist in Gutheissung der Beschwerde der Steigerungszuschlag vom tt.mm.jjjj aufzuheben.