3.5 Allerdings fällt Folgendes in Betracht: Gemäss der Pfändungsurkunde vom 20. Oktober 2022 hielt der Betreibungsschuldner in der in der Pfändungseinvernahme fest, dass die H.________ AG über keine Vermögenswerte irgendwelcher Art verfüge sowie seit längerem nicht mehr aktiv und überschuldet sei. Zudem hat sich das Betreibungsamt bei der Steuerverwaltung des Kantons Zug über die finanzielle Situation der H.________ AG erkundigt. Laut der Steuerverwaltung sind seit dem Steuerjahr 2015 keine Unterlagen/Jahresabschlüsse mehr eingereicht worden und die H.________ AG ist gemäss Steuererklärung 2018 überschuldet (act. 3/11;