Angesichts dessen ist die Rüge des Beschwerdeführers, es liege eine mangelhafte Prüfung des Betreibungsamts über die Werthaltigkeit des Anspruchs an den Aktien vor, verfehlt. Dasselbe gilt für den Vorwurf, das Betreibungsamt habe sich nicht um die Eintreibung der Ausstände gegenüber dem "Altaktionär" gekümmert. Der Beschwerdeführer musste sich angesichts der ausdrücklichen Wegbedingung der Sachgewährleistung und der fehlenden Jahresrechnungen des Risikos bewusst sein, letztlich eine wertlose oder gar überschuldete Gesellschaft zu erwerben.