Dazu hätte nach der Ansicht des Bundesgerichts Veranlassung bestanden, da der Gantleiter nicht habe voraussetzen dürfen, jeder Gantteilnehmer habe die Interimsscheine zuvor eingesehen und sich von der besonderen Art des dritten dieser Scheine ein genaueres Bild gemacht oder dies sei beim blossen Verlesen des Textes geschehen. Es handle sich dabei nicht um eine dem Gantleiter nicht zuzumutende Rechtsbelehrung, sondern um die Darlegung von Tatsachen, die für den Entschluss zum Erwerb offenkundig hätten wesentlich sein können (BGE 79 III 114 E. 2 S. 118).