Der Gantleiter begnügte sich an der Steigerung damit, die Interimsscheine zu verlesen, ohne die Anwesenden ausdrücklich auf die Tatsache aufmerksam zu machen, dass 96 Aktien nur zu 40 % liberiert sind und der Erwerber eine Einzahlungspflicht von CHF 28'800.00 zu übernehmen hat. Dazu hätte nach der Ansicht des Bundesgerichts Veranlassung bestanden, da der Gantleiter nicht habe voraussetzen dürfen, jeder Gantteilnehmer habe die Interimsscheine zuvor eingesehen und sich von der besonderen Art des dritten dieser Scheine ein genaueres Bild gemacht oder dies sei beim blossen Verlesen des Textes geschehen.