16. Juli 2007 E. 2.3 f. mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 79 III 114). 3.3 Im zuletzt erwähnten Entscheid hob das Bundesgericht einen Zuschlag von Interimsscheinen über Namenaktien wegen Grundlagenirrtums des Ersteigerers auf. Aus einem dieser drei Scheine ging hervor, dass die Aktien nur zu 40 % liberiert sind. Der Gantleiter begnügte sich an der Steigerung damit, die Interimsscheine zu verlesen, ohne die Anwesenden ausdrücklich auf die Tatsache aufmerksam zu machen, dass 96 Aktien nur zu 40 % liberiert sind und der Erwerber eine Einzahlungspflicht von CHF 28'800.00 zu übernehmen hat.