Der Grundlagenirrtum erfordert mit anderen Worten nicht nur subjektiv einen Irrtum über eine notwendige Grundlage des Geschäfts, sondern auch, dass einerseits dieser Irrtum in objektiver Hinsicht auch für einen unbeteiligten Dritten wesentlich gewesen wäre und dass andererseits die subjektive und objektive Wesentlichkeit des Irrtums für die Gegenpartei erkennbar war. Ein Grundlagenirrtum wurde stets dann bejaht, wenn das Gantpublikum über eine wesentliche Vertragsgrundlage (insbesondere die Werthaltigkeit des versteigerten Gegenstandes) getäuscht bzw. nicht aufgeklärt worden war (Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2007 vom