Zudem können Willensmängel geltend gemacht werden (Art. 23 ff. OR), wenn beispielsweise der Gantleiter die nach den Umständen gebotene Pflicht zur Aufklärung nicht erfüllt hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_229/2017 vom 13. November 2017 E. 3.1). Bei einer Steigerung müssen klare, saubere Verhältnisse herrschen und ist jede Möglichkeit der Irreführung der Steigerungsteilnehmer zu vermeiden (BGE 109 II 123 E. 3 mit Hinweis auf BGE 95 III 21 E. 3). 3.2 Ein Grundlagenirrtum im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR liegt vor, wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsver- Seite 4/6