3.1 Mit der Beschwerde gegen den Zuschlag können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder bei der Durchführung der Verwertung geltend gemacht werden. Dazu gehört die rechtsoder sittenwidrige Einwirkung auf den Steigerungserfolg. Eine solche kann vorliegen, wenn der Wettbewerb durch das Versprechen unter Mitbietenden, gegen Leistung einer Entschädigung vom Bieten Abstand zu nehmen (pactum de non licitando), verfälscht wird. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften wie die ungenügende Publikation der Versteigerung stellt ebenfalls eine Unregelmässigkeit dar. Zudem können Willensmängel geltend gemacht werden (Art. 23 ff.