Dieses Darlehen hätte das Betreibungsamt einfordern müssen. Richtig sei, dass der "Altaktionär" das Aktienkapital von CHF 50'000.00 nicht eingezahlt habe. Bei einer derartigen Schuldenlage hätte das Betreibungsamt diese Forderung ebenfalls eintreiben müssen. Er gehe von einer mangelhaften Prüfung durch das Betreibungsamt aus, womit er getäuscht worden sei. Dies sei ein enormer kaufrechtlicher Sachgewährleistungsmangel. 3. Der Beschwerdeführer macht damit sinngemäss einen Willensmangel beim Abschluss des Kaufvertrags geltend. Dazu ist Folgendes auszuführen: