Die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er erst kurz nach diesem Datum, d.h. am 4. oder 5. Juni 2023 Kenntnis von der Überschuldung der H.________ AG erlangt habe, erscheint somit plausibel und kann ihm nicht widerlegt werden. Die am 12. Juni 2023 bei der deutschen Post aufgegebene und am 14. Juni 2023 hierorts eingegangene Beschwerde erweist sich damit als rechtzeitig, weshalb darauf einzutreten ist.