Das Betreibungsamt machte mithin keine ausdrücklichen Angaben über den Wert des Anspruchs an den unverbrieften Namenaktien. Der Beschwerdeführer liess nach erfolgtem Zuschlag durch seinen Treuhänder einen Abschluss erstellen. Gemäss der eingereichten Rechnung des Treuhänders vom 3. Juli 2023 wurde dieser Abschluss am 2. Juni 2023 erstellt (act. 5/1). Die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er erst kurz nach diesem Datum, d.h. am 4. oder 5. Juni 2023 Kenntnis von der Überschuldung der H.________ AG erlangt habe, erscheint somit plausibel und kann ihm nicht widerlegt werden.