1.1 Nach Art. 132a Abs. 1 SchKG kann die Verwertung nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden. Die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist (Art. 132a Abs. 2 SchKG).