{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-35_2023-09-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_35_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa133f49a71160bfa85d4d75fcf7fce539709bd6dda436d67578e8c2642b1a4c46a31af0091bdc9a75db068acd6159e5ef?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa133f49a71160bfa85d4d75fcf7fce539709bd6dda436d67578e8c2642b1a4c46a31af0091bdc9a75db068acd6159e5ef&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_35", "Checksum": "bf8e504b059d51cad30878666abc8160"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2023 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.09.2023 BA 2023 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versteigerung | Betreibungsamt Menzingen"}], "ScrapyJob": "446973/80/179", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:44:42", "Checksum": "a98e551b900d788c9d9a9caa6b2eed82", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.09.2023 BA 2023 35\nRegeste:\nVersteigerung | Betreibungsamt Menzingen\n\n3.5 Allerdings fällt Folgendes in Betracht: Gemäss der Pfändungsurkunde vom 20. Oktober 2022\nhielt der Betreibungsschuldner in der in der Pfändungseinvernahme fest, dass die\nH.________ AG über keine Vermögenswerte irgendwelcher Art verfüge sowie seit längerem\nnicht mehr aktiv und überschuldet sei. Zudem hat sich das Betreibungsamt bei der Steuerverwaltung des Kantons Zug über die finanzielle Situation der H.________ AG erkundigt.\nLaut der Steuerverwaltung sind seit dem Steuerjahr 2015 keine Unterlagen/Jahresabschlüsse mehr eingereicht worden und die H.________ AG ist gemäss Steuererklärung 2018 überschuldet (act. 3/11; \"Bemerkungen\"). Diese Informationen hat das Betreibungsamt auf der Online-Versteigerungsplattform e-Gant nicht publiziert. Dabei handelt\nes sich aber fraglos um Tatsachen, die bei allen Gantteilnehmern für den Entschluss zum\nSeite 5/6\n\nErwerb des Anspruchs an den fraglichen Namenaktien wesentlich gewesen wären, was auch\nfür das Betreibungsamt erkennbar war. Indem das Betreibungsamt den Gantteilnehmern diese Informationen vorenthielt, kam es seiner Aufklärungspflicht nicht vollumfänglich nach.\nZwar durfte der Beschwerdeführer bereits aufgrund der Informationen in der Ausschreibung\nnicht davon ausgehen, dass die Beteiligung an der H.________ AG einen erheblichen Wert\naufweist. Hätte er aber Kenntnis davon gehabt, dass sowohl gemäss dem Betreibungsschuldner als auch gemäss der kantonalen Steuerverwaltung die Gesellschaft überschuldet\nist, hätte er für den Anspruch an deren Namenaktien fraglos nicht CHF 4'201.00 bezahlt. Er\nunterlag somit beim Erwerb des Anspruchs einem Grundlagenirrtum. Angesichts dessen ist\nin Gutheissung der Beschwerde der Steigerungszuschlag vom tt.mm.jjjj aufzuheben.\n\n4. Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde\nüber Schuldbetreibung und Konkurs kostenlos und Parteientschädigungen dürfen in diesem\nVerfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde ist der Steigerungszuschlag vom tt.mm.jjjj auf der Online-\nVersteigerungsplattform e-Gant betreffend den Anspruch an den 1'000 unverbrieften Namenaktien der H.________ Aktengesellschaft, I.________, aufzuheben.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 6/6\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer\n- G.________, I.________\n- Rechtsanwalt D.________ Advokatur und Notariat,\nK.________, z.Hd. der Betreibungsgläubiger\n- Gerichtskasse (im Dispositiv)\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer J. Lötscher\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiber\n\nversandt am:\n"}