{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-35_2023-09-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_35_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa133f49a71160bfa85d4d75fcf7fce539709bd6dda436d67578e8c2642b1a4c46a31af0091bdc9a75db068acd6159e5ef?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa133f49a71160bfa85d4d75fcf7fce539709bd6dda436d67578e8c2642b1a4c46a31af0091bdc9a75db068acd6159e5ef&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_35", "Checksum": "bf8e504b059d51cad30878666abc8160"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.09.2023 BA 2023 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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CHF 40'000.00 habe, was bereits zu einem Negativkapital führe. Dieses Darlehen hätte das Betreibungsamt einfordern\nmüssen. Richtig sei, dass der \"Altaktionär\" das Aktienkapital von CHF 50'000.00 nicht eingezahlt habe. Bei einer derartigen Schuldenlage hätte das Betreibungsamt diese Forderung\nebenfalls eintreiben müssen. Er gehe von einer mangelhaften Prüfung durch das Betreibungsamt aus, womit er getäuscht worden sei. Dies sei ein enormer kaufrechtlicher Sachgewährleistungsmangel.\n\n3. Der Beschwerdeführer macht damit sinngemäss einen Willensmangel beim Abschluss des\nKaufvertrags geltend. Dazu ist Folgendes auszuführen:\n\n3.1 Mit der Beschwerde gegen den Zuschlag können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung\noder bei der Durchführung der Verwertung geltend gemacht werden. Dazu gehört die rechtsoder sittenwidrige Einwirkung auf den Steigerungserfolg. Eine solche kann vorliegen, wenn\nder Wettbewerb durch das Versprechen unter Mitbietenden, gegen Leistung einer Entschädigung vom Bieten Abstand zu nehmen (pactum de non licitando), verfälscht wird. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften wie die ungenügende Publikation der Versteigerung stellt\nebenfalls eine Unregelmässigkeit dar. Zudem können Willensmängel geltend gemacht werden (Art. 23 ff. OR), wenn beispielsweise der Gantleiter die nach den Umständen gebotene\nPflicht zur Aufklärung nicht erfüllt hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_229/2017 vom 13. November 2017 E. 3.1). Bei einer Steigerung müssen klare, saubere Verhältnisse herrschen\nund ist jede Möglichkeit der Irreführung der Steigerungsteilnehmer zu vermeiden (BGE 109 II\n123 E. 3 mit Hinweis auf BGE 95 III 21 E. 3).\n\n3.2 Ein Grundlagenirrtum im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR liegt vor, wenn der Irrtum einen\nbestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsver-\nSeite 4/6\n\nkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet werden durfte. Der Grundlagenirrtum erfordert mit anderen Worten nicht nur subjektiv einen Irrtum über eine notwendige\nGrundlage des Geschäfts, sondern auch, dass einerseits dieser Irrtum in objektiver Hinsicht\nauch für einen unbeteiligten Dritten wesentlich gewesen wäre und dass andererseits die subjektive und objektive Wesentlichkeit des Irrtums für die Gegenpartei erkennbar war. Ein\nGrundlagenirrtum wurde stets dann bejaht, wenn das Gantpublikum über eine wesentliche\nVertragsgrundlage (insbesondere die Werthaltigkeit des versteigerten Gegenstandes)\ngetäuscht bzw. nicht aufgeklärt worden war (Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2007 vom\n16. Juli 2007 E. 2.3 f. mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 79 III 114).\n\n3.3 Im zuletzt erwähnten Entscheid hob das Bundesgericht einen Zuschlag von Interimsscheinen\nüber Namenaktien wegen Grundlagenirrtums des Ersteigerers auf. Aus einem dieser drei\nScheine ging hervor, dass die Aktien nur zu 40 % liberiert sind. Der Gantleiter begnügte sich\nan der Steigerung damit, die Interimsscheine zu verlesen, ohne die Anwesenden ausdrücklich auf die Tatsache aufmerksam zu machen, dass 96 Aktien nur zu 40 % liberiert sind und\nder Erwerber eine Einzahlungspflicht von CHF 28'800.00 zu übernehmen hat. Dazu hätte\nnach der Ansicht des Bundesgerichts Veranlassung bestanden, da der Gantleiter nicht habe\nvoraussetzen dürfen, jeder Gantteilnehmer habe die Interimsscheine zuvor eingesehen und\nsich von der besonderen Art des dritten dieser Scheine ein genaueres Bild gemacht oder\ndies sei beim blossen Verlesen des Textes geschehen. Es handle sich dabei nicht um eine\ndem Gantleiter nicht zuzumutende Rechtsbelehrung, sondern um die Darlegung von Tatsachen, die für den Entschluss zum Erwerb offenkundig hätten wesentlich sein können\n(BGE 79 III 114 E. 2 S. 118).\n\n3.4 Wie bereits erwähnt, führte das Betreibungsamt in der Ausschreibung auf e-Gant zum Anspruch an den 1'000 unverbrieften Namenaktien der H.________ AG aus, gemäss den Statuten sei das Aktienkapital zu 50 % liberiert. Es lägen keine Erfolgsrechnungen oder Bilanzen\nvor. Jede Gewährleistung werde wegbedungen. Ebenfalls entfalle die Garantie über den Bestand, Umfang und Einbringlichkeit von Forderungen und Rechten (act. 3/3 f.). Angesichts\ndessen ist die Rüge des Beschwerdeführers, es liege eine mangelhafte Prüfung des Betreibungsamts über die Werthaltigkeit des Anspruchs an den Aktien vor, verfehlt. Dasselbe gilt\nfür den Vorwurf, das Betreibungsamt habe sich nicht um die Eintreibung der Ausstände gegenüber dem \"Altaktionär\" gekümmert. Der Beschwerdeführer musste sich angesichts der\nausdrücklichen Wegbedingung der Sachgewährleistung und der fehlenden Jahresrechnungen des Risikos bewusst sein, letztlich eine wertlose oder gar überschuldete Gesellschaft zu\nerwerben.\n\n"}