2.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Betreibungen Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ sowie die entsprechenden Pfändungsankündigungen nicht zu löschen sind und kein "Ergebnis der laufenden Untersuchungen abzuwarten" ist. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Urteilsspruch