Mitteilungen aller Art sind somit grundsätzlich an dieses Domizil zu richten, da es gleichsam die Empfangsstelle der juristischen Peron ist. Demzufolge ist eine Zustellung an einen Verwaltungsrat oder einen Prokuristen der Gesellschaft ab der Bezeichnung des Domizilhalters nicht mehr zulässig. Der Domizilhalter nimmt die Stellung eines Bevollmächtigten ein, wie ihn der am Betreibungsort nicht anwesende Schuldner bestimmen kann (vgl. Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 65 SchKG N 4). Vorliegend erfolgte die Zustellung der Zahlungsbefehle an H.________, Inhaber des Einzelunternehmens J.___