Im Übrigen habe das Betreibungsamt die Betreibungen bewilligt, ohne die Forderungen zu kontrollieren (vgl. act. 1 S. 1). Dem ist entgegenzuhalten, dass mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung nur die Zulässigkeit der Pfändungsankündigung oder Verfahrensfehler des Betreibungsamtes geltend gemacht werden können (vgl. Sievi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 90 SchKG N 9 und 15 ff.). Die Beschwerdeführerin bestreitet die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderungen. Das ist in diesem Stadium der Betreibung – abgesehen von der Klage gemäss Art. 85a SchKG – nicht mehr möglich.