__ des Betreibungsamtes Zug wurden mit Verfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Inkasso, vom 7. Februar 2023 beseitigt. Diese Verfügungen haben keinen Einfluss auf die Festsetzung der endgültigen Steuerforderung (Art. 86 Abs. 7 MWSTG) und sind gemäss Rechtskraftbescheinigung der Abteilung Inkasso vom 21. März 2023 in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. 4/4, 4/14, 4/19, 4/24, 4/29 und 4/34). Folglich waren die Voraussetzungen zum Erlass der Pfändungsankündigungen erfüllt.