2. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie befinde sich in einem Rechtsstreit mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Der Fall sei noch nicht abgeschlossen. Es existiere kein Urteil über diese Forderungen (vgl. act. 1 S. 1). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ des Betreibungsamtes Zug wurden mit Verfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Inkasso, vom 7. Februar 2023 beseitigt.