7. Die Eidgenössische Steuerverwaltung reichte keine Vernehmlassung ein. Erwägungen 1. Angefochten sind die Pfändungsankündigungen vom 4. April 2023 in den Betreibungen Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ des Betreibungsamtes Zug.