{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-33_2023-09-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_33_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae7155d5681f4106753fcfe8b57952aabe7a1b53c1fa82e944ad0941b9345c4ac20c4e1a6b185bef9b7dc91210a01e882?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae7155d5681f4106753fcfe8b57952aabe7a1b53c1fa82e944ad0941b9345c4ac20c4e1a6b185bef9b7dc91210a01e882&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_33", "Checksum": "715e28d5c8b3ad305fb03637e48401b6"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2023 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.09.2023 BA 2023 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Dem ist entgegenzuhalten, dass mit der\nbetreibungsrechtlichen Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung nur die Zulässigkeit\nder Pfändungsankündigung oder Verfahrensfehler des Betreibungsamtes geltend gemacht\nwerden können (vgl. Sievi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 90 SchKG N 9 und 15 ff.). Die\nBeschwerdeführerin bestreitet die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderungen.\nDas ist in diesem Stadium der Betreibung – abgesehen von der Klage gemäss Art. 85a\nSchKG – nicht mehr möglich. Im Übrigen handelt es sich ohnehin um Fragen des materiellen\nRechts, über welche nicht die Betreibungsbehörden – und damit auch nicht die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs – zu\nbefinden haben, sondern der Sachrichter.\n\n2.3 Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, sämtliche Zustellungen des Betreibungsamtes\nseien an H.________ erfolgt. Dieser habe \"eigenwillig\" unterzeichnet, d.h. ohne Vollmacht\nvon I.________, der alleinigen Inhaberin der Beschwerdeführerin. Ohne ihre Vollmacht seien\nalle bisherigen Handlungen des Betreibungsamtes ungültig. Entsprechend seien alle Betreibungen zu löschen (vgl. act. 5).\nSeite 4/5\n\nDem kann nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdeführerin hat eine Domiziladresse (vgl.\nwww.zefix.ch). Die Zustellung an den Domizilhalter einer Gesellschaft, die am Ort ihres statutarischen Sitzes kein Geschäftsbüro hat, ist rechtmässig. Hat die Gesellschaft an ihrem statutarischen Sitz kein Geschäftsbüro, so ist sie gehalten, ihr Domizil im Handelsregister eintragen zu lassen. Mitteilungen aller Art sind somit grundsätzlich an dieses Domizil zu richten,\nda es gleichsam die Empfangsstelle der juristischen Peron ist. Demzufolge ist eine Zustellung an einen Verwaltungsrat oder einen Prokuristen der Gesellschaft ab der Bezeichnung\ndes Domizilhalters nicht mehr zulässig. Der Domizilhalter nimmt die Stellung eines Bevollmächtigten ein, wie ihn der am Betreibungsort nicht anwesende Schuldner bestimmen kann\n(vgl. Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 65 SchKG N 4). Vorliegend erfolgte die Zustellung der Zahlungsbefehle an H.________, Inhaber des Einzelunternehmens\nJ.________ (vgl. act. 4/2, 4/12, 4/17, 4/22, 4/27 und 4/32). Die J.________ ist Domizilhalterin\nder Beschwerdeführerin (vgl. www.zefix.ch). Auch die Pfändungsankündigungen wurden an\ndie Adresse der Domizilhalterin versandt (vgl. act. 4/5, 4/15, 4/20, 4/25 und 4/35). Die Zustellungen erfolgten somit korrekt an einen berechtigten Vertreter der Domizilhalterin. Eine zusätzliche Vollmacht oder Genehmigung durch die Inhaberin der Beschwerdeführerin war\nnicht erforderlich. Das Gleiche gilt für die Erhebung der Rechtsvorschläge durch\nH.________.\n\n2.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Betreibungen Nrn. B.________, C.________,\nD.________, E.________, F.________ und G.________ sowie die entsprechenden Pfändungsankündigungen nicht zu löschen sind und kein \"Ergebnis der laufenden Untersuchungen abzuwarten\" ist.\n\n3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngrundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV\nSchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 5/5\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Zug\n- Eidgenössische Steuerverwaltung\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}