{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-33_2023-09-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_33_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae7155d5681f4106753fcfe8b57952aabe7a1b53c1fa82e944ad0941b9345c4ac20c4e1a6b185bef9b7dc91210a01e882?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae7155d5681f4106753fcfe8b57952aabe7a1b53c1fa82e944ad0941b9345c4ac20c4e1a6b185bef9b7dc91210a01e882&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_33", "Checksum": "715e28d5c8b3ad305fb03637e48401b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.09.2023 BA 2023 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Januar 2023 stellte das Betreibungsamt Zug der A.________ GmbH auf Begehren\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Ressourcen, Abteilung Inkasso, Mehrwertsteuer, die Zahlungsbefehle\nin den Betreibungen Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________, F.________\nund G.________ für Mehrwertsteuerforderungen der Jahre 2018-2020 zu. Die A.________\nGmbH erhob gleichentags Rechtsvorschlag (act. 4/2, 4/12, 4/17, 4/22, 4/27 und 4/32). Mit\n(separaten) Verfügungen vom 7. Februar 2023 beseitigte die Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf Art. 86 Abs. 3 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) die Rechtsvorschläge (act. 4/4, 4/14, 4/19, 4/24, 4/29 und 4/34).\n\n2. Die Eidgenössische Steuerverwaltung reichte am 4. April 2023 für die genannten Betreibungen das Fortsetzungsbegehren ein (act. 4/3, 4/13, 4/18, 4/23, 4/28 und 4/33).\n\n3. Mit Schreiben vom 17. April 2023 stellte das Betreibungsamt Zug der A.________ GmbH die\nPfändungsankündigungen vom 4. April 2023 zu (act. 4/5, 4/15, 4/20, 4/25, 4/30 und 4/35).\n\n4. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 reichte die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein und ersuchte darum, die genannten Betreibungen und Pfändungsankündigungen zu löschen und das \"Ergebnis der laufenden Untersuchungen abzuwarten\" (act. 1).\n\n5. In der Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2023 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 4).\n\n6. Am 4. Juli 2023 ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde (act. 5).\n\n7. Die Eidgenössische Steuerverwaltung reichte keine Vernehmlassung ein.\n\nErwägungen\n\n1. Angefochten sind die Pfändungsankündigungen vom 4. April 2023 in den Betreibungen\nNrn. B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ des\nBetreibungsamtes Zug.\n\n1.1 Der Gläubiger bzw. sein Vertreter kann das Fortsetzungsbegehren stellen, wenn der Zahlungsbefehl rechtskräftig ist. Das heisst insbesondere, dass der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder ein solcher vom Richter definitiv beseitigt worden ist (vgl. Art. 88\nAbs. 1 und 2 SchKG). Liegt ein gültiges Fortsetzungsbegehren vor, so kündigt das Betreibungsamt die Pfändung an, sofern in diesem Zeitpunkt die Betreibungsart der Pfändung\n(Art. 42 Abs. 1 SchKG) zur Anwendung gelangt. Das Betreibungsamt prüft die Voraussetzungen zum Erlass der Pfändungsankündigung (Art. 90 SchKG) von Amtes wegen. Die\nPfändungsankündigung stellt daher eine Verfügung gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG dar, die\nmit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden kann (vgl. Urteil des Bundes-\nSeite 3/5\n\ngerichts 5A_773/2019 vom 6. März 2020 E. 2 m.H.). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage\n(Art. 17 Abs. 2 SchKG).\n\n1.2 Die Pfändungsankündigungen vom 4. April 2023 wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. April 2023 unbestrittenermassen zugestellt (vgl. act. 4/5, 4/15, 4/20, 4/25, 4/30\nund 4/35). Am 27. April 2023 erhob die Beschwerdeführerin offenbar \"Einsprache gegen die\nPfändungsankündigungen\" beim Betreibungsamt Zug. Das Amt nahm dazu mit Schreiben\nvom 3. Mai 2023 Stellung (vgl. act. 4/6). Erst mit Eingabe vom 12. Juni 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Pfändungsankündigungen beim Obergericht Zug.\nOb die Beschwerde damit rechtzeitig erhoben wurde, kann hier offenbleiben, weil sie – wie\nnachfolgend aufgezeigt – ohnehin abzuweisen ist.\n\n2.\n2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie befinde sich in einem Rechtsstreit mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Der Fall sei noch nicht abgeschlossen. Es existiere kein Urteil über\ndiese Forderungen (vgl. act. 1 S. 1). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsvorschläge\nin den Betreibungen Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________, F.________\nund G.________ des Betreibungsamtes Zug wurden mit Verfügungen der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung, Abteilung Inkasso, vom 7. Februar 2023 beseitigt. Diese Verfügungen haben keinen Einfluss auf die Festsetzung der endgültigen Steuerforderung (Art. 86 Abs. 7\nMWSTG) und sind gemäss Rechtskraftbescheinigung der Abteilung Inkasso vom 21. März\n2023 in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. 4/4, 4/14, 4/19, 4/24, 4/29 und 4/34). Folglich waren\ndie Voraussetzungen zum Erlass der Pfändungsankündigungen erfüllt. Bei dieser Sachlage\nwar das Betreibungsamt verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Pfändungsankündigungen\nzuzustellen, nachdem die Eidgenössische Steuerverwaltung das Fortsetzungsbegehren gestellt hatte.\n\n"}