6. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die stille Erwerbspfändung gemäss der Pfändungsurkunde vom 30. Mai 2023 (Nr. 2023121) aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt Risch zur Neuberechnung des Existenzminimums des Betriebenen zurückzuweisen. 7. Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kostenlos und Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch