Diesbezüglich ist die vorgenommene Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt aufzuheben und das Amt ist anzuweisen, vom Betriebenen Belege für diese Kosten zu verlangen. Alsdann hat es das betreibungsrechtliche Existenzminimum unter Berücksichtigung der eingereichten Belege neu zu berechnen und die pfändbare Quote festzusetzen.