5.5 Das Betreibungsamt berücksichtigte sodann Abonnementskosten für den öffentlichen Verkehr von CHF 100.00 als unumgängliche Berufsauslagen. Einen Nachweis, dass diese Kosten für die Ausübung des Verwaltungsratsmandats bei der H.________ AG tatsächlich entstanden sind bzw. entstehen, hat das Betreibungsamt nicht verlangt. Angesichts dessen, dass die H.________ AG ihr Domizil am Wohnort des Betriebenen hat (act. 5) und deshalb Spesen für Fahrten zum Arbeitsort entfallen, hätte das Betreibungsamt einen entsprechenden Nachweis für diese Kosten verlangen müssen. Der Betriebene hat mithin die Fahrspesen Seite 6/7