Dasselbe gilt aufgrund der eingereichten Versicherungspolice für das Jahr 2023 (act. 4/5 S. 1) auch für die Krankenkassenprämien. Aus der Pfändungsurkunde (act. 1/1) geht indes nicht hervor – und es wird auch von keiner Seite geltend gemacht –, dass der Betriebene an der Pfändungseinvernahme belegt hat, diesen Verpflichtungen in der letzten Zeit nachgekommen zu sein. Unter diesen Umständen können diese Zuschläge nicht ohne Weiteres bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werden.