Dieser Effektivitätsgrundsatz hat allgemeine Tragweite und entspricht einer festen Bundesgerichtspraxis bezüglich der Unterhaltsbeiträge an Familienmitglieder, wurde aber vom Bundesgericht auch hinsichtlich der Berücksichtigung von Mietzinsen und Krankenkassenprämien als zutreffend erkannt. Die Begründung liegt darin, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zum Existenzminimum zugeschlagen würden, die er gar nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt. Der Schuldner hat dem Be- Seite 5/7