3. Für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 ist auf die im Kreisschreiben der Justizkommission (heute: II. Beschwerdeabteilung) des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 10. Dezember 2009 an die Betreibungsämter des Kantons Zug verabschiedeten Richtlinien (nachfolgend: Kreisschreiben) abzustellen. Seite 4/7