{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-08-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-32_2023-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa29c1024695706f2d8042f1e733d4607b27dff214bb95e0b7b18cc848a09542d48f91b82f80e5079fd36fad14b513cb02?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa29c1024695706f2d8042f1e733d4607b27dff214bb95e0b7b18cc848a09542d48f91b82f80e5079fd36fad14b513cb02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_32", "Checksum": "0ab0c69aa9f0a765fe56bb5b6df0c8f1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 29.08.2023 BA 2023 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung | Betreibungsamt Risch"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:50:15", "Checksum": "e1189292351ff492f2eadfc59504468a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 29.08.2023 BA 2023 32\nRegeste:\nPfändung | Betreibungsamt Risch\n\n5.3 Die geltend gemachten Mietkosten sowie die Krankenkassenprämien gehören fraglos zum\nExistenzminimum. Diese Kosten können jedoch bei der Berechnung des Existenzminimums\nnur berücksichtigt werden, sofern der Betriebene bei der Pfändungseinvernahme Belege\nvorgelegt hat, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in\nletzter Zeit bezahlt hat. Aufgrund des vorgelegten Mietvertrags (act. 3/2 bzw. 4/3) sind die\nMietkosten von CHF 500.00 pro Monat ausgewiesen. Dasselbe gilt aufgrund der eingereichten Versicherungspolice für das Jahr 2023 (act. 4/5 S. 1) auch für die Krankenkassenprämien. Aus der Pfändungsurkunde (act. 1/1) geht indes nicht hervor – und es wird auch von keiner Seite geltend gemacht –, dass der Betriebene an der Pfändungseinvernahme belegt hat,\ndiesen Verpflichtungen in der letzten Zeit nachgekommen zu sein. Unter diesen Umständen\nkönnen diese Zuschläge nicht ohne Weiteres bei der Berechnung des Existenzminimums\nberücksichtigt werden.\n\n5.4 Beim \"Selbstbehalt Krankenkasse\" von CHF 208.40 handelt es sich nach der Darstellung des\nBetreibungsamts um die monatlichen Kosten für die Jahresfranchise von CHF 2'500.00. Ungedeckten Kosten für Krankheit und Unfall gehören zwar auch zum Existenzminimum. Jedoch können diese bei der Berechnung des Notbedarfs ebenfalls nur berücksichtigt werden,\nwenn sie tatsächlich angefallen sind und vom Betriebenen beglichen wurden. Dies hat das\nBetreibungsamt bei der Pfändung offenbar nicht beachtet, sondern ohne entsprechende\nNachweise die monatlichen Kosten für die Jahresfranchise bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt. In dieser Form ist dies nicht zulässig. Daran ändert auch\nnichts, dass dem Betriebenen gemäss der von ihm eingereichten Abrechnung (act. 4/5 S. 2)\nim Jahr 2022 ungedeckte Kosten für Krankheit und Unfall im ähnlichen Ausmass entstanden\nsind. Massgebend sind die im Pfändungsjahr entstandenen ungedeckten Kosten, die zu belegen und für die Zahlungsnachweise einzureichen sind, damit sie als Zuschlag zum Grundbetrag berücksichtigt werden können.\n\n5.5 Das Betreibungsamt berücksichtigte sodann Abonnementskosten für den öffentlichen Verkehr von CHF 100.00 als unumgängliche Berufsauslagen. Einen Nachweis, dass diese Kosten für die Ausübung des Verwaltungsratsmandats bei der H.________ AG tatsächlich entstanden sind bzw. entstehen, hat das Betreibungsamt nicht verlangt. Angesichts dessen,\ndass die H.________ AG ihr Domizil am Wohnort des Betriebenen hat (act. 5) und deshalb\nSpesen für Fahrten zum Arbeitsort entfallen, hätte das Betreibungsamt einen entsprechenden Nachweis für diese Kosten verlangen müssen. Der Betriebene hat mithin die Fahrspesen\nSeite 6/7\n\nim Zusammenhang mit der Ausübung des Verwaltungsratsmandats zu belegen, damit sie als\nZuschlag zum Grundbetrag berücksichtigt werden können. Die Pauschale von CHF 100.00\npro Monat erweist sich demnach als unzulässig.\n\n5.6 Zusammenfassend können die monatlichen Zuschläge für die Miete, die Krankenkassenprämien, die ungedeckten Kosten für Krankheit und Unfall sowie die Fahrspesen im Zusammenhang mit der Ausübung des Verwaltungsratsmandats bei der H.________ AG nur bei der Berechnung des Existenzminimums des Betriebenen berücksichtigt werden, wenn dieser diese\nKosten belegt. Diesbezüglich ist die vorgenommene Berechnung des Existenzminimums\ndurch das Betreibungsamt aufzuheben und das Amt ist anzuweisen, vom Betriebenen Belege für diese Kosten zu verlangen. Alsdann hat es das betreibungsrechtliche Existenzminimum unter Berücksichtigung der eingereichten Belege neu zu berechnen und die pfändbare\nQuote festzusetzen.\n\n6. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die stille Erwerbspfändung gemäss der Pfändungsurkunde vom 30. Mai 2023 (Nr. 2023121) aufzuheben und die\nSache im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt Risch zur Neuberechnung des\nExistenzminimums des Betriebenen zurückzuweisen.\n\n7. Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde\nüber Schuldbetreibung und Konkurs kostenlos und Parteientschädigungen dürfen in diesem\nVerfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die stille Erwerbspfändung gemäss der\nPfändungsurkunde vom 30. Mai 2023 (Nr. 2023121) aufgehoben und die Sache im Sinne\nder Erwägungen an das Betreibungsamt Risch zur Neuberechnung des Existenzminimums\nvon D.________ zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 7/7\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer\n- Betreibungsamt Risch\n- D.________\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\n"}