{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-08-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-32_2023-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa29c1024695706f2d8042f1e733d4607b27dff214bb95e0b7b18cc848a09542d48f91b82f80e5079fd36fad14b513cb02?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa29c1024695706f2d8042f1e733d4607b27dff214bb95e0b7b18cc848a09542d48f91b82f80e5079fd36fad14b513cb02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_32", "Checksum": "0ab0c69aa9f0a765fe56bb5b6df0c8f1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 29.08.2023 BA 2023 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93\nist auf die im Kreisschreiben der Justizkommission (heute: II. Beschwerdeabteilung) des\nObergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 10. Dezember\n2009 an die Betreibungsämter des Kantons Zug verabschiedeten Richtlinien (nachfolgend:\nKreisschreiben) abzustellen.\nSeite 4/7\n\n4. Nach Ziffer I.1 des Kreisschreibens beträgt der monatliche Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas für\neinen alleinstehenden Schuldner CHF 1'200.00 sowie für ein Ehepaar CHF 1'700.00 (Ziff. I.3\ndes Kreisschreibens).\n\n4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert den vom Betreibungsamt für die Berechnung des Existenzminimums des Betriebenen festgesetzten Grundbetrag von CHF 1'200.00 und macht geltend,\nder Betriebene lebe zusammen mit seiner Ehefrau in L.________, weshalb lediglich der halbe Grundbetrag für ein Ehepaar, mithin CHF 850.00, berücksichtigt werden könne.\n\n4.2 Der Betriebene wurde gemäss dem Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 6. Dezember\n2013 von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt (act. 3/1 bzw. 4/4). Seine Ehefrau wohnt unbestrittenermassen in L.________ und der Betriebene verfügt gemäss dem von ihm mit\nO.________ und P.________ N.________ abgeschlossenen Mietvertrag vom 18. Januar\n2018 über ein möbliertes Zimmer an der K.________ in J.________ (act. 3/2 bzw. 4/3). An\ndiesem Ort war er auch für das Betreibungsamt erreichbar (act. 3 S. 1). Angesichts dessen\nist in Übereinstimmung mit dem Betreibungsamt davon auszugehen, dass der Betriebene\nvon seiner Ehefrau getrennt lebt und in J.________ wohnhaft ist. Daran vermag auch die\nvom Beschwerdeführer eingereichte Fotografie des Briefkastens des Betriebenen an der\nK.________ in J.________ nichts zu ändern. Zwar ist dieser Briefkasten mit \"DR.\nD.________ & PARTNER\" sowie \"Q.________ AG\", \"I.________ AG\" und \"F.________ AG\"\nangeschrieben (act. 1/2). Entgegen dem Beschwerdeführer kann daraus angesichts des Entscheids des Bezirksgerichts Muri und des Mietvertrags vom 18. Januar 2018 nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, es handle sich dabei bloss um \"eine reine Domiziladresse\". Abgesehen davon ist es nicht ungewöhnlich, dass Gesellschaften ihr Domizil an Wohnorten Privater haben. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Betriebene sei an der\nK.________ in J.________ seit Jahren nicht mehr gesehen worden und O.________\nN.________ habe neben seiner Familie gar keinen Platz respektive nicht genügend Wohnfläche für einen Dritten, handelt es sich um blosse Behauptungen. Darauf kann nicht abgestellt werden. Unter diesen Umständen hat das Betreibungsamt bei der Berechnung des\nExistenzminimums des Betriebenen zu Recht den Grundbetrag für einen alleinstehenden\nSchuldner von CHF 1'200.00 veranschlagt.\n\n5. Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass das Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums des Betriebenen den Mietzins von monatlich CHF 500.00 sowie die Krankenkassenprämien von monatlich CHF 226.60 und den \"Selbstbehalt Krankenkasse\" von\nCHF 208.40 pro Monat berücksichtigt hat.\n\n5.1 Für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums gilt, dass sie nur\nberücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Dieser Effektivitätsgrundsatz hat allgemeine Tragweite und entspricht einer festen Bundesgerichtspraxis bezüglich der Unterhaltsbeiträge an\nFamilienmitglieder, wurde aber vom Bundesgericht auch hinsichtlich der Berücksichtigung\nvon Mietzinsen und Krankenkassenprämien als zutreffend erkannt. Die Begründung liegt darin, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zum Existenzminimum zugeschlagen würden, die er gar nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt. Der Schuldner hat dem Be-\nSeite 5/7\n\ntreibungsbeamten bei der Pfändungseinvernahme Belege vorzulegen, die zeigen, dass die\ngeltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt hat. Kommt er\nseinen Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach und weist sich über deren\ntatsächliche Zahlung aus, steht ihm die Möglichkeit offen, die Revision der Einkommenspfändung zu verlangen (Vonder Mühll, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 93 SchKG N 25\nmit Hinweisen auf die Bundesgerichtspraxis).\n\n5.2 Das Betreibungsamt berücksichtigte bei der Berechnung des Existenzminimums des Betriebenen folgende monatlichen Zuschläge: Miete von CHF 500.00, Krankenkassenprämien von\nCHF 226.60, \"Selbstbehalt Krankenkasse\" von CHF 208.40 und Kosten für den öffentlichen\nVerkehr von CHF 100.00 im Zusammenhang mit der Ausübung des Verwaltungsratsmandats\nbei der H.________ AG .\n\n"}