{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-08-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-32_2023-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa29c1024695706f2d8042f1e733d4607b27dff214bb95e0b7b18cc848a09542d48f91b82f80e5079fd36fad14b513cb02?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa29c1024695706f2d8042f1e733d4607b27dff214bb95e0b7b18cc848a09542d48f91b82f80e5079fd36fad14b513cb02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_32", "Checksum": "0ab0c69aa9f0a765fe56bb5b6df0c8f1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 29.08.2023 BA 2023 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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In der von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen D.________ (nachfolgend:\nBetriebener) eingeleiteten Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Risch führte\ndas Amt am 17. April 2023 die Pfändung (Nr. C.________) durch. Nebst Aktien der\nF.________ AG in Liq. und der G.________ LTD nahm es eine stille Erwerbspfändung vor.\nDieser legte es folgende Berechnung zu Grunde:\n\nAHV CHF 1'882.00\nVR-Honorar H.________ AG (vormals:\nI.________ AG) CHF 583.40\nTotal Einkünfte CHF 2'465.40\n\nGrundbedarf CHF 1'200.00\nMietzins inkl. Nebenkosten CHF 500.00\nKrankenkasse CHF 226.60\nSelbstbehalt Krankenkasse CHF 208.40\nöffentlicher Verkehr CHF 100.00\nExistenzminimum CHF 2'235.00\n\nTotal Einkünfte CHF 2'465.40\nabzüglich Existenzminimum CHF 2'235.00\nPfändbare Quote CHF 230.40\n\n2. Gegen die am 30. Mai 2023 versandte Pfändungsurkunde erhob der Beschwerdeführer mit\nEingabe vom 12. Juni 2023 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts\nZug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit folgenden Anträgen:\n\n1. Es sei das Existenzminimum des Betriebenen auf CHF 850.00 festzulegen und somit wie folgt\nzu berechnen:\n\nGrundbetrag CHF 1'7000.00/2 = CHF 850.00\nMietzins CHF 0.00\nKrankenkasse CHF 0.00\nöffentlicher Verkehr CHF 0.00\nGesamtkosten CHF 850.00\n\n2. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\n3. Das Betreibungsamt beantragte mit Eingaben vom 21. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei eine Korrektur des Existenzminimums gemäss der vorgeschlagenen Variante vorzunehmen. Der Betriebene ersuchte in seiner Vernehmlassung vom 29. Juni\n2023 um Abweisung der Beschwerde.\nSeite 3/7\n\nErwägungen\n\n1. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung zusammengefasst Folgendes vor:\n\n1.1 Der Betriebene lebe nicht in J.________, da es sich bei der von ihm angegebenen Adresse\nan der K.________ um eine reine Domiziladresse handle. Der Betrag von CHF 500.00 sei\nwohl eine Domizilgebühr für die Gesellschaften, an denen der Betriebene direkt oder indirekt\nbeteiligt sei, wie dies der beigelegten Fotografie des Briefkastens zu entnehmen sei. Der Betriebene lebe bei seiner Ehefrau in L.________, von der er auch nicht gerichtlich getrennt sei.\nAusserdem lebe er von ihrer Rente, die sie als pensionierte Mitarbeiterin der M.________\nnebst der AHV erhalte. Es sei davon auszugehen, dass die Ehefrau des Betriebenen, die\nfrüher eine Kaderfunktion bei der M.________ gehabt habe, eine Berufsvorsorgerente von\nCHF 600.00 bis CHF 800.00 pro Monat erhalte.\n\n1.2 Gemäss dem Pfändungsprotokoll habe der Betriebene angegeben, er habe \"ein Zimmer bei\nN.________\". Damit sei O.________ N.________ an der K.________ in J.________ gemeint. Laut Aussage seiner Ehefrau habe der Betriebene an dieser Adresse ein Studio mit\nBüro und sie sei nie an seinem Wohnort gewesen. Weiter hätten Abklärungen vor Ort ergeben, dass der Betriebene dort seit Jahren nicht mehr gesehen worden sei und dass\nO.________ N.________ neben seiner Familie gar keinen Platz respektive genügend Wohnfläche für einen Dritten habe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass ein Untermietvertrag erstellt worden sei, sondern eben nur ein Domizilvertrag.\n\n1.3 Bei der Berechnung des Existenzminimums dürften angesichts der engen finanziellen Verhältnissen die Krankenkassenprämien nicht berücksichtigt werden, da davon auszugehen\nsei, dass der Betriebene Prämienverbilligung erhalte. Auch der \"Selbstbehalt Krankenkasse\"\nsei nicht zu berücksichtigen. Der Betriebene werde entweder von seiner Ehefrau unterstützt\noder er könne Ergänzungsleistungen beantragen oder die Rechnungen der Krankenkasse allenfalls dem Sozialamt einreichen.\n\n1.4 Auch die Kosten für den öffentlichen Verkehr könnten nicht berücksichtigt werden. Der Betriebene benutze das Fahrzeug seiner Frau. Zudem sei er nicht erwerbstätig, da er pensioniert sei und kein Einkommen erziele.\n\n"}