353 Abs. 1 lit. k StPO) und ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht analog auf das SchKG anwendbar, weil im Bereich des Schuldbetreibungsund Konkursrechts eben eine Faksimileunterschrift auf einem Zahlungsbefehl ausdrücklich erlaubt ist (vgl. oben E. 1.1). Das Gleiche gilt, soweit sich der Beschwerdeführer auf das Verwaltungsrecht und die Rechtsprechung der Gerichte zur Verwendung von Telefax- Geräten und gefaxten Unterschriften beruft.