tatsächlichen Willen des ausstellenden Staatsanwaltes entspreche. Mithin erkläre der Unterzeichner eines Strafbefehls die Übereinstimmung von dessen Inhalt mit dem von ihm gefassten Entscheid und zugleich die formelle Richtigkeit der Ausfertigung. In diesem Sinne stelle die persönliche handschriftliche Unterschrift beim Erlass eines Strafbefehls ein formelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar. Diese im Straf- bzw. Strafprozessrecht begründete Rechtsprechung beruht auf anderen rechtlichen Grundlagen (vgl. Art. 353 Abs. 1 lit.