3.2 Der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid des Bundesgerichts 6B_684/2021 vom 22. Juli 2022 E. 1.4.1 ist vorliegend nicht einschlägig. In diesem Entscheid ging es um die Frage der Formgültigkeit eines Strafbefehls mit einem Faksimile-Stempel. Das Bundesgericht führte aus, mit der Unterschrift auf dem Strafbefehl werde kenntlich gemacht, wer Aussteller desselben sei, wer diesen mithin erlassen und damit einhergehend über Schuld und Strafe entschieden habe. Die eigenhändige Unterschrift bezeuge, dass der Strafbefehl dem Seite 6/7