Der vom Beschwerdeführer beanstandete Zahlungsbefehl weist den Stempel des Betreibungsamtes Ägerital und eine eingescannte Unterschrift des Leiters des Betreibungsamtes auf. Auf telefonische Anfrage erklärte der Leiter des Betreibungsamtes, der Stempel und die Unterschrift auf dem angefochtenen Zahlungsbefehl seien in der Software eXpert Betreibung, welche das Betreibungsamt nutze, hinterlegt und würden bei den Zahlungsbefehlen als Massengeschäft eingefügt (vgl. act. 4). Damit erfüllt der Zahlungsbefehl nach dem Gesagten die Formvorschriften von Art. 6 VFRR.