sei kein Bereich bekannt, in welchem Faksimile-Unterschriften zulässig wären. Zum Bereich Faksimile gebe es im Übrigen diverse Gerichtsentscheide aus den 90er-Jahren bezüglich der Verwendung von Telefax-Geräten. Gefaxte Unterschriften seien nicht akzeptiert worden. Dies müsse auch für mitgedruckte Unterschriften gelten. Schliesslich handle es sich beim scheinbaren Stempel des Betreibungsamtes um eine bloss mitgedruckte Grafik. Abgesehen vom Zustellungsvermerk sei also das gesamte Dokument ein blosser Ausdruck ohne jegliche Merkmale, welche mit einem guten Kopierer nicht reproduziert werden könnten (vgl. act. 1 Rz 3).