Das gelte hier analog. In der Weisung Nr. 3 zum Zahlungsbefehl des Bundesamtes für Justiz (Oberaufsicht für Betreibung und Konkurs) stehe zwar in Ziffer 21 knapp "Die Faksimile- Unterschrift" ist gültig". Dazu gebe es keinerlei Erklärung oder gar Begründung. Diese Ziffer der Weisung sei unbeachtlich, da sie sich nicht im Rahmen von Gesetz und Verordnung bewege, sondern den Regelungsbereich willkürlich ausdehne. Im ganzen Verwaltungsrecht Seite 5/7