3. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, der erwähnte Zahlungsbefehl enthalte in Abweichung von Art. 6 VFRR lediglich eine mitgedruckte Unterschrift und sei somit als ungültiger Entwurf zu betrachten. Der Verordnungsartikel akzeptiere ausschliesslich eigenhändige Unterschriften oder gestempelte Unterschriften, jedoch keine mitgedruckten Versionen. Das Bundesgericht habe im Entscheid 6B_684/2021 zu Strafbefehlen festgehalten, dass klare rechtliche Vorgaben zu Unterschriften einzuhalten seien. Das gelte hier analog.