und Schlussprüfungen mit Erfolg bestanden hatte. Folglich ist Ivo Twerenbold ordnungsgemäss als Betreibungsbeamter bestellt und kann als solcher Amtshandlungen des Betreibungsamtes Ägerital vornehmen, insbesondere Zahlungsbefehle ausstellen. Der vom Beschwerdeführer zitierte § 18 KV ist auf Betreibungsbeamtinnen und -beamte nicht anwendbar, da diese nicht vom Volk gewählt sind.