2. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG müsse ein Betreibungsamt von einem Betreibungsbeamten geleitet werden. Dasselbe sei auch in § 3 EG SchKG zu finden: "Der Gemeinderat ernennt für seinen Betreibungskreis die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter". Ohne "Betreibungsbeamte" seien diese Vorgaben ganz offensichtlich nicht erfüllt, weshalb das Betreibungsamt Ägerital bereits deswegen als nicht handlungsfähig anzusehen sei. Der schwere Organisationsmangel sei nicht heilbar. Das Problem sei die Voraussetzung eines Betreibungsbeamten.