Welche ideellen oder wirtschaftlichen Interessen durch die Bezeichnung des Betreibungsamtes verletzt sein sollen, legt er nicht dar. Damit ist auch eine Verletzung in den Namensrechten nicht nachgewiesen und es besteht kein Grund für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten (vgl. BGE 120 III 60 E. 3). Überhaupt beruht das Beharren des Beschwerdeführers auf einer bestimmten Schreibweise seines Namens nicht auf einem rechtlich schützenswerten Interesse, sondern offenbar auf einer ideologischen Weigerungshaltung, welche den Staat und seine Institutionen in Frage stellt.