So werden beispielsweise häufig einzelne Vornamen weggelassen, wenn eine Person mehrere Vornamen hat. Umgekehrt wird je nach Namen dieser für die Identifizierung einer Person, selbst zusammen mit dem Wohnort, nicht immer genügen. Dann müssen die Ämter zur Unterscheidung auf weitere Angaben zurückgreifen. Welche weiteren Angaben zur Identifikation dienen, lässt sich nicht allgemein bestimmen, sondern hängt von der konkreten Verwechslungsgefahr ab (vgl. zum Ganzen: BGE 120 III 60 E. 2).